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Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Einzelunternehmens Riccardo Nentwich, Inh. Riccardo Nentwich-Cristina, Lerchenweg 16, 84478 Waldkraiburg (nachfolgend „Auftragnehmer“), gegenüber Unternehmern und Kaufleuten.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese AGB gelten für alle Verträge über Beratungs-, Konzeptions- und Umsetzungsleistungen, die der Auftragnehmer mit seinen Kunden schließt, sofern es sich dabei um Unternehmer (§ 14 BGB), Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt (nachfolgend „Auftraggeber“). Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern (§ 13 BGB) ist nicht vorgesehen.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.

(3) Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss gültige Fassung dieser AGB. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen haben stets Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungserbringung

(1) Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen in den Bereichen digitale Unternehmensberatung, Strategie, UX, Marketing, Vertrieb und KI-Integration einschließlich damit zusammenhängender Konzeptions- und Umsetzungsleistungen. Inhalt und Umfang ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer gesonderten Leistungsbeschreibung; diese gehen den AGB im Konfliktfall vor.

(2) Beratungs- und Begleitleistungen sind Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Der Auftragnehmer schuldet ein fachgerechtes Tätigwerden nach dem Stand der Technik, jedoch — soweit nicht ausdrücklich in Textform abweichend vereinbart — keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg und kein Werk.

(3) Dem Auftragnehmer steht hinsichtlich der Art und Weise der Ausführung ein Leistungsbestimmungsrecht nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu, soweit keine konkretere Vereinbarung besteht.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise durch qualifizierte Subunternehmer und Experten aus seinem Netzwerk erbringen zu lassen. Eine höchstpersönliche Leistungserbringung wird nicht geschuldet, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.

(5) Vereinbarte Termine (insbesondere Workshops und Video-Calls) sind verbindlich. Sagt der Auftraggeber einen Termin nicht mindestens 24 Stunden vorher ab, besteht kein Anspruch auf Nachholung; der Vergütungsanspruch bleibt unberührt. Dies gilt nicht, wenn der Hinderungsgrund aus der Sphäre des Auftragnehmers stammt.

(6) Der Auftraggeber stellt die für Remote-Leistungen erforderlichen technischen Voraussetzungen (Internetverbindung, Kamera, Mikrofon, erforderliche Zugänge) auf eigene Kosten sicher.

§ 3 Vertragsschluss

Der Vertragsschluss kann fernmündlich, schriftlich oder in Textform (z. B. per E-Mail) erfolgen. Angebote des Auftragnehmers sind, soweit nicht anders angegeben, 14 Tage ab Angebotsdatum gültig.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber erbringt die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen (Informationen, Inhalte, Zugänge, Ansprechpartner, Entscheidungen, Freigaben) vollständig, rechtzeitig und unentgeltlich. Unterlässt der Auftraggeber eine erforderliche Mitwirkung und wird die Leistungserbringung dadurch verhindert oder verzögert, bleibt der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers unberührt; vereinbarte Fristen verlängern sich angemessen.

(2) Eigene Umsetzung und Zielverfolgung: Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gemeinsam erarbeiteten strategischen Ziele und Maßnahmen im eigenen Unternehmen aktiv zu verfolgen und die dafür erforderlichen internen Ressourcen bereitzustellen. Der wirtschaftliche Erfolg hängt maßgeblich von der Umsetzung durch den Auftraggeber und seine Mitarbeitenden ab; eine ausbleibende oder unvollständige Umsetzung geht nicht zu Lasten des Auftragnehmers.

(3) Für die rechtskonforme Ausgestaltung und Verwendung von Marketing- und Vertriebsmaßnahmen in seinem Geschäftsbetrieb (z. B. Wettbewerbs-, Kennzeichnungs- und Datenschutzrecht) ist der Auftraggeber selbst verantwortlich; rechtliche Prüfung ist nicht Gegenstand der Leistungen des Auftragnehmers.

§ 5 Prototypen und Umsetzungsstände

(1) Vom Auftragnehmer erstellte Prototypen, Demos, Testaufbauten und vergleichbare Vorab-Stände dienen der Konzeption, Demonstration und Entscheidungsfindung. Sie sind ausdrücklich kein fertiges, produktiv einsetzbares Produkt und nicht auf Sicherheit, Skalierbarkeit oder Dauerbetrieb ausgelegt.

(2) Der produktive Einsatz eines Prototyps oder die Überführung in den Live-Betrieb erfolgt ausschließlich in der Verantwortung des Auftraggebers und setzt die vorherige Prüfung und Finalisierung durch eine geeignete Fachkraft (z. B. Entwickler) voraus. Auf Wunsch vermittelt der Auftragnehmer hierfür geeignete Spezialisten aus seinem Netzwerk; diese werden gesondert beauftragt und vergütet.

§ 6 KI-gestützte Leistungen und Ergebnisse

(1) Der Auftragnehmer setzt zur Leistungserbringung auch Systeme künstlicher Intelligenz ein (z. B. Sprachmodelle, Automatisierungs- und Generierungstools) und richtet solche Systeme beim Auftraggeber ein.

(2) Ergebnisse von KI-Systemen können trotz sorgfältiger Konfiguration und Prüfung unrichtig, unvollständig oder veraltet sein. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Rechtskonformität von KI-generierten Inhalten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, KI-generierte Inhalte vor ihrer Verwendung, Veröffentlichung oder geschäftlichen Nutzung eigenverantwortlich zu prüfen.

(3) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass rein KI-generierte Erzeugnisse nach derzeitiger Rechtslage regelmäßig keinen urheberrechtlichen Schutz genießen. Nutzungsrechte nach § 9 werden daher nur in dem Umfang eingeräumt, in dem schutzfähige Rechte tatsächlich entstehen und beim Auftragnehmer liegen.

(4) Soweit für den Einsatz von KI- oder Drittanbieter-Diensten beim Auftraggeber eigene Vertragsverhältnisse, Lizenzen oder datenschutzrechtliche Vereinbarungen (z. B. Auftragsverarbeitungsverträge) erforderlich sind, schließt der Auftraggeber diese im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ab.

§ 7 Vergütung, Drittkosten und Zahlungsbedingungen

(1) Es gilt die im Angebot vereinbarte Vergütung. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Monatliche Pauschalen werden zu Beginn des jeweiligen Leistungsmonats in Rechnung gestellt, Projekthonorare nach dem im Angebot vereinbarten Zahlungsplan, im Zweifel 50 % bei Beauftragung und 50 % bei Abschluss. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar.

(3) Nicht enthaltene Drittkosten: Kosten Dritter, die zur Umsetzung der Maßnahmen erforderlich oder zweckmäßig sind — insbesondere Software-Lizenzen, Tool- und KI-Dienste, Hosting, Werbebudgets sowie Leistungen externer Spezialisten — sind in der Vergütung nicht enthalten, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Empfiehlt der Auftragnehmer solche Maßnahmen, trägt der Auftraggeber im Fall der Umsetzung die entsprechenden Kosten; es gelten die Bedingungen der jeweiligen Drittanbieter.

(4) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.

§ 8 Verzug und Leistungszurückbehalt

(1) Fristen für die Leistungserbringung beginnen nicht, bevor vereinbarte (An-)Zahlungen eingegangen sind und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers vollständig erbracht wurden.

(2) Befindet sich der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich zurückzuhalten. Bereits vereinbarte Termine können in diesem Fall entfallen, ohne dass ein Anspruch auf Nachholung entsteht.

(3) Gerät der Auftraggeber bei vereinbarter Ratenzahlung mit mindestens zwei fälligen Raten in Verzug, ist der Auftragnehmer zur außerordentlichen Kündigung berechtigt; weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 9 Nutzungsrechte

(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an den für ihn erstellten Arbeitsergebnissen (z. B. Konzepte, Analysen, Dokumente, Designs, Texte, Workflows, Prototypen einschließlich zugehöriger Dokumentation) die für den jeweiligen Vertragszweck erforderlichen, einfachen Nutzungsrechte ein, sofern im Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist.

(2) Die Rechtseinräumung steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung. Bei Ratenzahlung gehen die Nutzungsrechte erst mit vollständiger Zahlung der letzten Rate über.

(3) Konzepte, Entwürfe und Zwischenstände, die nicht beauftragt oder nicht vergütet werden, verbleiben einschließlich aller Rechte beim Auftragnehmer.

(4) Vom Auftragnehmer eingesetzte eigene Methoden, Vorlagen, Werkzeuge und sein Know-how verbleiben bei ihm und dürfen für andere Auftraggeber weiterverwendet werden.

(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber nach vorheriger Abstimmung als Referenz zu nennen und hierbei Name und Logo des Auftraggebers zu verwenden. Die Zustimmung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

§ 10 Vertraulichkeit

Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten, nur für die Vertragsdurchführung zu verwenden und nur solchen Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen zugänglich zu machen, die entsprechend verpflichtet sind. Diese Pflicht besteht für drei Jahre über das Vertragsende hinaus fort. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.

§ 11 Gewährleistung

(1) Bei Dienstleistungen leistet der Auftragnehmer Gewähr für fachgerechtes Tätigwerden; die §§ 633 ff. BGB finden insoweit keine Anwendung.

(2) Soweit ausnahmsweise ein Werk geschuldet ist, hat der Auftraggeber offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung in Textform zu rügen. Der Auftragnehmer ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt; schlägt diese zweimal fehl, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.

§ 12 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet auf Schadensersatz — gleich aus welchem Rechtsgrund — unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) In den Grenzen des Absatzes 2 haftet der Auftragnehmer nicht für Daten- und Programmverluste. Die Haftung für Datenverlust ist der Höhe nach auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Datensicherung durch den Auftraggeber eingetreten wäre.

(4) Die Einschränkungen dieses § 12 gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme einer Garantie. Sie gelten auch zugunsten der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.

(5) Die Haftung im Zusammenhang mit Prototypen (§ 5) und KI-generierten Inhalten (§ 6) richtet sich nach den dortigen Regelungen in Verbindung mit diesem § 12.

§ 13 Laufzeit, Kündigung, kein Widerrufsrecht

(1) Verträge über laufende Zusammenarbeit haben die individuell vereinbarte (Mindest-)Laufzeit. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verlängern sie sich nach Ablauf der Mindestlaufzeit auf unbestimmte Zeit und können dann von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Kündigungen bedürfen mindestens der Textform.

(3) Ein Widerrufsrecht besteht für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und Kaufleute weder von Gesetzes wegen, noch wird ein solches vom Auftragnehmer eingeräumt.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Abweichungen von diesen AGB sowie Nebenabreden bedürfen der Textform. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz des Auftragnehmers, derzeit Waldkraiburg [zuständiges Gericht prüfen, voraussichtlich AG Mühldorf a. Inn / LG Traunstein].

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

Stand: Juni 2026